Glossar

Immer wieder treten Fragen im Bereich der Pflegeversicherung auf. Der komplette Gesetzestext würde hier den Rahmen sprengen, Sie können ihn direkt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration nachlesen.

Beim Bundesministeriums der Justiz finden Sie außerdem Informationen aus den Bereichen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht, Erbrecht u.v.m. sowie je eine Informations-Broschüre zum Thema Patientenverfügung und Betreuungsrecht zum Ausdrucken.

Nachfolgend haben wir für Sie die Pflegeversicherung möglichst kurz  zusammengefasst:

Wann ist jemand pflegebedürftig?

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten.
Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Sie pflegebedürftig, wenn Sie wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben für mindestens sechs Monat in erheblichem Maß der Hilfe bedürfen.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Pflegegrade ab 2017 kurz erklärt

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn Pflegebedürftigkeit hat ganz unterschiedliche Gesichter. Der neue, deutlich weiter gefasste Pflegebedürftigkeitsbegriff, der durch das zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 eingeführt wurde, wird dieser Tatsache gerecht. Mit ihm verschwindet die unterschiedliche Behandlung von körperlich bedingten Beeinträchtigungen auf der einen Seite und geistig beziehungsweise psychisch bedingten Beeinträchtigungen auf der anderen.
Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Es kommt also nicht mehr wie bisher auf den zeitlichen Hilfebedarf bei vorrangig körperlichen Verrichtungen an, sondern was zählt, sind der einzelne Mensch und das Ausmaß, in dem er seinen Alltag alleine bewältigen kann.
Statt drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung einer „erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz“, zum Beispiel aufgrund einer Demenz, gibt es seit dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Die Begutachtung führt also zu einer individuelleren Einstufung, denn sie berücksichtigt genauer und umfassender als bisher die Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Menschen. Davon profitieren etwa an Demenz erkrankte Personen mit ihrem besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf.
Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:

Modul 1 „Mobilität“:Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?

Modul 2 „Geistige und kommunikative Fähigkeiten“: Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“: Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.

Modul 4 „Selbstversorgung“: Kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?

Modul 5 „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung“: Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.

Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“: Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?

Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 (Person kann Aktivität ohne eine helfende Person durchführen, jedoch gegebenenfalls allein mit Hilfsmitteln) und – in der Regel – 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht in Teilen). So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht.
Zusätzlich bewerten die Gutachterinnen und Gutachter die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung. Die Antworten in diesen Bereichen werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen schon bei den Fragen zu den sechs Lebensbereichen mitberücksichtigt sind. Allerdings helfen diese Informationen den Pflegeberaterinnen und -beratern der Pflegekasse, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde: Sie können die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen mit Blick auf weitere Angebote und Sozialleistungen beraten und einen auf sie oder ihn zugeschnittenen Versorgungsplan erstellen. Auch für eine Pflegeplanung der Pflegekräfte sind die Informationen als Ergänzung sehr hilfreich.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit von Kindern festgestellt?

Bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger beziehungsweise als Kinderärztin oder -arzt vorzunehmen. Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder ermittelt.
Eine Besonderheit besteht bei der Begutachtung von Kindern bis zu 18 Monaten. Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig. Damit auch diese Kinder einen fachlich angemessenen Pflegegrad erlangen können, werden bei der Begutachtung die altersunabhängigen Bereiche wie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ und „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ einbezogen. Darüber hinaus wird festgestellt, ob es bei dem Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, die einen außergewöhnlich intensiven Hilfebedarf auslösen.

Die Pflegegrade

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.
Zugleich wurde der Anspruch auf Leistungen ausgeweitet. Die Unterstützung durch die Pflegeversicherung setzt nun deutlich früher an. In den Pflegegrad 1 werden künftig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind. Ihnen stehen zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) sowie der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu.
Die Pflegegrade orientieren sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person und sind abgestuft von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Voraussetzung für Leistungsansprüche

Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss die beziehungsweise der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Wie werden Pflegeleistungen beantragt?

Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Rufen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an und fordern Sie ein „Formular zur Eingruppierung in die Pflegeversicherung“ an. Dieses Formular ist auszufüllen und schnellst möglich an die Kranken-bzw. Pflegekasse zurückzusenden.
Gern helfen wir Ihnen beim Ausfüllen dieses Formulars.
Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes „MEDICPROOF“.

Bearbeitungs- und Begutachtungsfristen

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage.
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung innerhalb einer Woche durchgeführt werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden soll.
Befindet sich die pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wird die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit beabsichtigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.

Begutachtung

Die Pflegekasse lässt i.d.R. vom Medizinischen Dienst der Kranken-und Pflegekassen ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln; bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von „MEDICPROOF“.
Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin beziehungsweise Arzt) ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche. Zum Termin sollten idealerweise auch die Angehörigen oder Betreuerinnern/ Betreuer des erkrankten Menschen, die ihn unterstützen, anwesend sein. Das Gespräch mit ihnen ergänzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstständig der Antragsteller noch ist beziehungsweise welche Beeinträchtigungen vorliegen.
Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad kommt seit dem 1. Januar 2017 ein neues Begutachtungsinstrument zum Einsatz. Es geht von der individuellen Pflegesituation aus und orientiert sich an Fragen wie: Was kann der oder die Pflegebedürftige im Alltag alleine leisten? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Wie selbstständig ist der oder die Erkrankte? Wobei benötigt er oder sie Hilfe? Grundlage der Begutachtung ist dabei ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuellen Beeinträchtigungen ins Zentrum rückt – unabhängig ob körperlich, geistig oder psychisch.
Muss ich die Begutachtungsergebnisse akzeptieren?
Wenn Sie mit dem Bescheid über die Pflegeeinstufung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht einen Widerspruch einzulegen. Im Bescheid der Pflegekasse wird die Frist für den Widerspruch benannt. Um Ihren Widerspruch fundiert begründen zu können, fordern Sie von ihrer Pflegekasse eine Kopie des „MDK-Gutachten“ an. Darin finden Sie detaillierte Angaben über die Kriterien für die Pflegeeinstufung (wann, warum und wie viel Hilfe wird in den einzelnen Bereichen gebraucht). Den Widerspruch senden Sie direkt an Ihre Pflegekasse oder geben ihn dort persönlich ab.
Ggf. erfolgt eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Leistungen der Pflegeversicherung

Geldleistung/Pflegegeld /§ 37 SGB XI)

Je nach Pflegegrad erhalten Sie einen festgelegten Geldbetrag und müssen hiermit Ihre Pflege selbst sicherstellen. Der Geldbetrag wird Ihnen am Monatsanfang für den laufenden Monat auf Ihr Konto überwiesen.
Bei Pflegegrad 3 und 3 sind Sie verpflichtet halbjährlich einen Pflegedienst zur Beratung und Begutachtung hinzuzuziehen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sie auch ohne professionelle Hilfe gut versorgt sind. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich durch den Pflegedienst vor Ort z.B. über Techniken der Pflege oder Hilfsmittel zu informieren. Der Pflegedienst erstellt einen Nachweis über den Beratungseinsatz und sendet diesen mit seiner Rechnung an die Pflegekasse.
Diese Beratungsbesuche müssen bei dem Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich stattfinden.
Rufen Sie den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nicht bei einem Pflegedienst ab, so ist die Pflegekasse berechtigt das Pflegegeld zu kürzen bzw. zu streichen.

Sachleistung (§ 36 SGB XI)

Bei dieser Variante nehmen Sie einen Pflegedienst in Anspruch, der den zur Verfügung stehenden Betrag voll ausschöpft. Sie bekommen also kein Pflegegeld ausgezahlt. Sollten Sie Leistungen in Anspruch nehmen die über den zur Verfügung gestellten Betrag hinausgehen, wird der Pflegedienst Ihnen hierfür eine private Rechnung stellen. Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, für den Eigenanteil aufzukommen, kann beim zuständigen Sozialamt die sog. Hilfe zur Pflege beantragt werden (siehe auch Leistungen der Sozialhilfe).
Weiter ist es möglich, Pflegesachleistungen bis zu 40% auf sog. Niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (z.B. für Alltagsbegleitungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie z.B. Einkauf, Reinigung der Wohnung) umzuwandeln.

Kombinationsleistung (§ 39 SGB XI)

Hierunter wird die Kombination aus Geld- und Sachleistung verstanden. Sie nehmen in diesem Fall einen Pflegedienst, der den gemäß dem Pflegegrad zur Verfügung stehenden Betrag nicht ausschöpft. Die Pflegeversicherung überweist Ihnen dann nach Erstattung der Rechnung des Pflegedienstes ein anteiliges Pflegegeld.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)

Jeder Pflegebedürftige kann zusätzliche Leistungen in Höhe von 125,00 Euro pro Monat erhalten. Diese Leistungen können für Angebote der Kurzzeit-, Verhinderungs- und teilstationären Pflege eingesetzt werden oder aber für sog. Niederschwellige Angebote wie z.B. ehrenamtliche Helfer, Alltagshilfen oder Haushaltsservice genutzt werden.
Auch Leistungen des Pflegedienstes im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder stundenweiser Betreuung lassen sich hiermit begleichen. Diese Leistung darf nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Duschen/Baden) genutzt werden!

Leistungen der Wohnungsanpassung und Pflegehilfsmittelversorgung ( § 40 SGB XI)

Auf Antrag kann die Pflegekasse einen Zuschuss, zum Beispiel für den Einbau eines Treppenliftes oder zum Umbau des Badezimmers, gewähren. Auch für den Bau einer Rollstuhlrampe kann dieser Zuschuss beantragt werden, soweit die Maßnahmen die Pflege erleichtert oder die selbstständige Lebensführung bzw. die Aktivität eines gesellschaftlichen Lebens möglich wird.
In der Regel prüft der MDK die Notwendigkeit der Maßnahmen. Die Höhe des Zuschusses hängt von den Gesamtkosten der Wohnraumanpassung ab. Pro Maßnahme darf der Betrag 4000,00 Euro nicht übersteigen.
Sinnvoll ist also, nur eine Umbaumaßnahme, und nicht zwei gleichzeitig zu beantragen. Denn hier würden beide Umbaumaßnahmen als eine zusammengezählt.
Ebenfalls kommt die Pflegekasse für Pflegeverbrauchsmaterialien, z.B. Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Vorlagen und Desinfektionsmittel auf. Dem Versicherten stehen 40,00 Euro pro Monat zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie über unseren Kooperationspartner „die Pflegebox“ oder rufen Sie uns gern zu unseren Bürozeiten an. Wir erklären Ihnen gern wie die Beantragung dieser Leistung vor sich geht.

Auch technische Pflegehilfsmittel wie z.B. Pflegebetten, Rollstühle oder Hausnotrufgeräte können bei der Pflegekasse beantragt werden.

Leistungen der Sozialhilfe (SGB VII)

Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren. Einkommen und Vermögen von Ehepartnern und unterhaltspflichtigen Kindern wird ebenfalls berücksichtigt und die Heranziehung zur Deckung der Pflegekosten geprüft.
Der Antrag auf Sozialhilfe ist direkt beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes zu stellen.
Nach Eingang des Antrages vereinbart die Abteilung Altenhilfe einen Hausbesuch bei Ihnen, um sich selbst ein Bild von Ihrer Hilfebedürftigkeit zu machen. Das Sozialamt genehmigt ggf. die benötigten Leistungskomplexe und zahlt somit die Rechnung des Pflegedienstes, welche über den Satz des Pflegegrades hinausgeht.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei einer durch Urlaub oder Krankheit oder aus anderen Gründen bedingten Verhinderung.
Die Voraussetzung, um eine solche Leistung von der Pflegekasse genehmigt zu bekommen ist, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung/ Urlaub den Pflegebedürftigen Menschen mindestens zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist. Als Pflegeperson gilt, wer einen Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.
Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um die häusliche Pflege. Diese kann durch einen Pflegedienst oder von einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person übernommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen, wenn z.B. die Pflegeperson gern einmal einen Theaterabend genießen möchte. Während der Verhinderungspflege besteht zusätzlich Anspruch auf 50% des Pflegegeldes, sollte nicht die Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst mit der Verhinderungspflege kombiniert sein.
Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen und/oder einem jährlichen Betrag von 1612,00 Euro in Anspruch genommen werden. Außerdem dürfen bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (also 806,00€) ebenfalls für Verhin-derungspflege aufgewendet werden, dieses entspricht somit einer Gesamtsumme von 2418,00 Euro/Jahr für die häusliche Verhinderungspflege.
Hinweis: Sollte noch eine zweite Pflegeperson im Pflegegutachten eingetragen sein, besteht KEIN Anspruch auf Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit einen Pflegebedürftigen, welcher mind. in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde, für einen begrenzten Zeitraum (bis zu 8 Wochen) in einer Vollstationären Pflegeeinrichtung zu versorgen. Sie wird meistens im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen, um den Pflegebedürftigen Menschen auf die Rückkehr in die eigene Häuslichkeit vorzubereiten (sog. Krankenhaus- Anschlusspflege).
Für die Kurzzeitpflege stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1612,00 Euro/Jahr zur Verfügung. Zusätzlich ist es möglich, den nicht verbrauchten Leistungsbetrag für Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege zu nutzen. Dadurch verdoppelt sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege. Das Pflegegeld wird für den gesamten Kurzzeitpflegezeitraum zu 50% weitergezahlt.

Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI)

Die Teilstationäre Pflege ist eine Kombination von stationärer Pflege und ambulanter Pflege.
Hierdurch soll ein kompletter Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung vermieden werden, aber dennoch eine professionelle Pflege zu den gewünschten Zeiten sichergestellt werden, um somit pflegende Angehörige zu entlasten.
Bei der Teilstationären Pflege muss grundsätzlich die Wahl zwischen der Tages- oder Nachtpflege getroffen werden.
In der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen an Werktagen bis zu 8 Stunden täglich in einer Tagespflegestätte. Sie werden morgens abgeholt und am Nachmittag wieder nach Hause gebracht.
In der Nachtpflege werden die Pflegebedürftigen Menschen vom frühen Abend bis zum Aufstehen am nächsten Morgen in einer, meist stationären, Pflegeeinrichtung betreut. Auch hier übernimmt ein Fahrdienst den Transport zwischen der Wohnung des Pflegebedürftigen und der Einrichtung.
Für die Tages- und Nachtpflege stehen dem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad folgende Leistungen pro Monat zur Verfügung

Pflegegrad 1:       Keine Leistung – der Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 125,– € kann aber für die teilstationäre Pflege eingesetzt werden
Pflegegrad 2:       689,– €
Pflegegrad 3:    1.298,– €
Pflegegrad 4:    1.612,– €
Pflegegrad 5:    1.995,– €

Die teilstationäre Pflege kann neben den Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Pflegeberatung (§ 37 SGB XI)

Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, welche bei der Pflegekasse eingefordert werden kann.